  
      
      
      | 
    
Originaltext: Beschluss BFH vom 21.08.2006, VII B 333/05 
Tenor: Durch die Aufhebung des § 23 Abs. 
6a StVZO und damit der Gewichtsbesteuerung von sog. Kombinationsfahrzeugen mit 
einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t hat sich nichts an der 
kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Maßgeblichkeit des Begriffes des Pkw geändert, 
wie ihn der BFH in ständiger Rechtsprechung entwickelt hat. Die RL 70/156/EWG 
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die 
Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den 
technischen Fortschritt und die darauf beruhende verkehrsrechtliche Einstufung 
eines Fahrzeugs sind kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht maßgeblich. 
Gründe: 
I. 
Auf den Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) ist ein Geländewagen 
vom Typ "Land Rover" zugelassen. Das Fahrzeug ist mit einem Ottomotor (Hubraum 
4.554 ccm) mit geregeltem Katalysator und einer Leistung von 218 PS/160 kW 
ausgerüstet. Es weist vier Seitentüren und eine Hecktür sowie insgesamt fünf 
Sitzplätze auf. Im Fahrzeugbrief wird es als "Pkw geschlossen" bezeichnet. Im 
August 2005 erließ der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) 
einen Änderungsbescheid, mit dem das bisher als Lkw nach Gewicht besteuerte 
Fahrzeug ab dem 1. Mai 2005 nach § 8 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) 
als Pkw eingestuft und dementsprechend nach Hubraum und Schadstoffausstoß 
besteuert wurde. Das FA begründete die Neueinstufung mit der Aufhebung der in § 
23 Abs. 6a der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) getroffenen 
Sonderregelung für Kombinationskraftwagen mit Wirkung vom 1. Mai 2005. 
 
Gegen den Änderungsbescheid legte der Antragsteller Einspruch ein, über den noch 
nicht entschieden ist. Seinem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des 
angefochtenen Bescheids gab das Finanzgericht (FG) mit der Begründung statt, 
dass die vom FA vorgenommene Einstufung als PKW unzutreffend sei. Da der Begriff 
"Personenkraftwagen" im KraftStG selbst nicht definiert sei, seien die geltenden 
verkehrsrechtlichen Vorschriften heranzuziehen, zu denen auch 
gemeinschaftsrechtliche Regelungen gehörten. Im Streitfall finde die Richtlinie 
2001/116/EG (RL 2001/116/EG) der Kommission vom 20. Dezember 2001 zur Anpassung 
der Richtlinie 70/156/EWG (RL 70/156/EWG) des Rates zur Angleichung der 
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für 
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt 
(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002 Nr. L 18/1) Anwendung, die von 
den Mitgliedstaaten spätestens ab dem 1. Juli 2002 hätte angewandt werden 
müssen. Zahlreiche Bezugnahmen in der StVZO sowie die Gesetzesmaterialien zur 
Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO belegten, dass auch Deutschland den 
Gemeinschaftsrechtsakt in nationales Recht umgesetzt habe. Nach den im Anhang II 
der RL 2001/116/EG vorgenommenen Begriffsbestimmungen für Fahrzeugklassen und 
Fahrzeugtypen seien Fahrzeuge als Pkw in die Klasse M1 einzustufen, wenn sie für 
die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut seien und außer dem Fahrersitz 
höchstens acht Sitzplätze aufwiesen. Mehrzweckfahrzeuge (Kfz zur Beförderung von 
Fahrgästen und deren Gepäck oder von Gütern in einem einzigen Innenaum) würden 
dann nicht als Pkw der Klasse M1 gelten, wenn sie außer dem Fahrersitz nicht 
mehr als sechs Sitzplätze aufwiesen und außerdem folgende Bedingung erfüllten: P 
– (M + N x 68) > N x 8; wobei P die technisch zulässige Gesamtmasse in kg, M die 
Masse in fahrbereitem Zustand in kg und N die Zahl der Sitzplätze außer dem 
Fahrersitz seien. Unter Zugrundelegung dieser Formel sei das streitbefangene 
Fahrzeug nicht der Klasse M1 zuzuordnen. Folglich sei es als "anderes Fahrzeug" 
i.S. von § 8 Nr. 2 KraftStG nach Gewicht und nicht nach Hubraum zu besteuern.
 
 
Mit seiner vom FG zugelassenen Beschwerde macht das FA geltend, dass an der 
Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheids keine Zweifel bestünden, so dass die AdV 
zu Unrecht erfolgt sei. Aufgrund der fortbestehenden Betriebserlaubnis mit der 
Festlegung des Fahrzeugtyps Pkw sei das Fahrzeug verkehrsrechtlich als Pkw 
einzustufen. Für eine Änderung der Betriebserlaubnis unter Neueinstufung des 
Fahrzeugs nach der RL 2001/116/EG bestehe im Streitfall keine Veranlassung. Die 
vorgenommene Hubraumbesteuerung sei daher zutreffend. Auf die in der RL 
2001/116/EG vorgenommene Unterteilung von Fahrzeugen in Fahrzeugklassen und 
Aufbauarten komme es kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht an. Vielmehr sei die 
Begriffsbestimmung für Pkw den Festlegungen in § 4 Abs. 4 des 
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) zu entnehmen. Im Übrigen habe das FG eine 
unzutreffende Klassen-Einstufung vorgenommen. Tatsächlich sei das Fahrzeug als 
geschlossener Pkw als Fahrzeug der Klasse M1 AC (Kombilimousine) i.S. der RL 
2001/116/EG einzustufen. 
 
Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen und schließt sich im 
Wesentlichen den Ausführungen des FG an. Darüber hinaus ist er der Ansicht, dass 
der Betriebserlaubnis keine konstitutive Bedeutung zukommen könne; anderenfalls 
könne es ein Erlöschen der Erlaubnis durch Änderung der Fahrzeugart nicht geben. 
Zudem äußert der Antragsteller Zweifel, ob § 4 Abs. 4 PBefG überhaupt als 
verkehrsrechtliche Regelung aufgefasst werden könne. Unabhängig davon könne der 
Vorschrift keine Abgrenzung der Begriffe "Personenkraftwagen" und 
"Lastkraftwagen" entnommen werden. Selbst wenn dies der Fall und das 
streitgegenständliche Fahrzeug danach als Pkw einzustufen sei, müsste das PBefG 
nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung hinter die vom 
Gemeinschaftsrecht vorgegebenen Begriffsbestimmungen zurücktreten. Aufgrund 
Festlegungen in der ISO-Norm 3833/1977, die ihre deutsche Entsprechung in der 
DIN 70010 (Systematik der Straßenfahrzeuge) finde, sei das Fahrzeug nicht als 
Kombilimousine, sondern als Mehrzweckfahrzeug in die Klasse M1 AF, hilfsweise in 
die Klasse G einzuordnen. Darauf deuteten auch die Umstände hin, dass das 
Fahrzeug über einen separaten - den Aufbau tragenden - Rahmen und an der Vorder- 
und Hinterachse über Starrachsen verfüge, die ein unabhängiges Einfedern nicht 
erlauben würden. 
 
II. 
Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und 
zur Zurückverweisung der Sache an das FG. 
 
Nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und 
Rechtslage gelangt der beschließende Senat zu der Auffassung, dass das FG seine 
Entscheidung zu Unrecht ausschließlich auf die Einordnung des Kfz in die in der 
RL 2001/116/EG festgelegten Klassen und Kodierungen gestützt hat. 
 
1. Das KraftStG enthält keine eigenständigen Definitionen der 
Kraftfahrzeugarten. Ob ein Fahrzeug als der Hubraumbesteuerung unterliegender 
Pkw anzusehen ist (§ 8 Nr. 1 KraftStG), richtet sich nach Verkehrsrecht. Denn 
die Bedeutung der im KraftStG verwendeten verkehrsrechtlichen Begriffe bestimmt 
sich nach § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG grundsätzlich nach den verkehrsrechtlichen 
Vorschriften. Zu diesen gehörte bis zu seiner Aufhebung mit Wirkung ab 1. Mai 
2005 auch § 23 Abs. 6a StVZO, der Kfz, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur 
Beförderung von Personen und Gütern geeignet und bestimmt sind (sog. 
Kombinationskraftwagen), bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr 
als 2,8 t den Pkw zuordnete. Der Begriff des Pkw ist jedoch dem deutschen Recht 
über diese Vorschrift hinaus geläufig und hat eben die Bedeutung, die ihm die 
ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats im Anschluss an jene 
Vorschrift beigelegt hat. Der Senat hat eine Bestätigung seiner Rechtsprechung 
zur Abgrenzung von Pkw und Lkw in den Bestimmungen des PBefG gefunden 
(Senatsurteil vom 1. August 2000 VII R 26/99, BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72). 
Nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG sind Pkw solche Kfz, die nach ihrer Bauart und 
Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich 
Fahrer) geeignet und bestimmt sind. Als Lkw sind hingegen die nach ihrer Bauart 
und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmten Kfz anzusehen (§ 4 Abs. 4 
Nr. 3 PBefG). 
 
a) Ob ein Pkw oder Lkw vorliegt, ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung 
anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs zu beurteilen. Dabei obliegt es 
dem Tatsachengericht, unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Merkmale eine 
Bewertung der objektiven Beschaffenheit des jeweiligen Fahrzeugs vorzunehmen. 
Als für die Einstufung relevante Merkmale zu berücksichtigen sind z.B. die Zahl 
der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der 
Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, 
die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des 
Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, 
das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des 
Herstellers (Senatsurteile vom 26. November 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414; 
vom 5. Mai 1998 VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489; vom 26. Juni 
1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810, und in BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72). 
Dabei kann kein Merkmal von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs als von 
vornherein alleinentscheidend angesehen werden, mag auch einzelnen Merkmalen ein 
besonderes Gewicht zukommen und eine Zuordnung als Pkw oder Lkw nahe legen 
(Senatsurteil in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489). 
 
b) Die Einstufung eines Fahrzeugs durch die Verkehrsbehörde hat als solche weder 
kraftfahrzeugsteuerrechtlich bindende Wirkung, wie sich im Umkehrschluss aus § 2 
Abs. 2 Satz 2 KraftStG ergibt, noch lässt sie im Allgemeinen deshalb einen 
zuverlässigen Rückschluss auf die richtige kraftfahrzeugsteuerrechtliche 
Beurteilung zu, weil die Verkehrsbehörden insofern eine überlegene Sachkunde 
anwenden könnten (Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. September 1981 II R 
56/78, BFHE 134, 367, BStBl II 1982, 82, und in BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 
72). Vielmehr hat die Kraftfahrzeugsteuerstelle die Einstufung 
eigenverantwortlich vorzunehmen. Auch der Fahrzeugklassifikation des Herstellers 
und der darauf beruhenden verkehrsrechtlich orientierten Beurteilung durch das 
Kraftfahrtbundesamt kommt keine kraftfahrzeugsteuerrechtliche Bindungswirkung zu 
(Senatsurteil vom 8. Februar 2001 VII R 73/00, BFHE 194, 264, 269, BStBl II 
2001, 368). 
 
2. Mit der Aufhebung von § 23 Abs. 6a StVZO durch die Siebenundzwanzigste 
Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 2. November 
2004 (BGBl I, 2712) ist die bis dahin nur für Kombinationskraftwagen bestehende 
Sonderregelung ersatzlos entfallen. Daher kann auch die Rechtsprechung des 
Senats, nach der Kombinationskraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 
über 2,8 t ohne Rücksicht auf Typ und Erscheinungsbild des Fahrzeugs nicht als 
Pkw zu besteuern sind (BFH-Urteil vom 31. März 1998 VII R 116/97, BFHE 185, 511, 
BStBl II 1998, 487), keine Geltung mehr beanspruchen.  
 
Nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und 
Rechtslage vermag der beschließende Senat der Rechtsansicht des FG, dass mit der 
Aufhebung von § 23 Abs. 6a StVZO die einzige nationale Pkw-Begriffsbestimmung 
weggefallen sei und dass infolgedessen nur eine unmittelbare Anwendung der in 
der RL 70/156/EWG i.d.F. der RL 2001/116/EG für Fahrzeugklassen und 
Fahrzeugtypen festgelegten Begriffsbestimmungen in Betracht komme, nicht zu 
folgen.  
 
a) Wie bereits ausgeführt, enthält neben der StVZO auch das PBefG Festlegungen 
zur Abgrenzung von Pkw und Lkw. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass eine 
unmittelbare Anwendung der im Gemeinschaftsrecht festgelegten 
Begriffsbestimmungen auf das Kraftfahrzeugsteuerrecht nicht geboten ist. 
Vielmehr hat die Kraftfahrzeugsteuerstelle eine eigenständige Einstufung des Kfz 
vorzunehmen, ohne an die vorgenannten gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gebunden 
zu sein. Hinsichtlich der in § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 der Straßenverkehrsordnung 
(StVO) für andere Kfz als Pkw festgelegten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen 
hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) entschieden, dass die 
RL 70/156/EWG einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die ein Fahrzeug 
den auf Lkw anzuwendenden Regelungen unterwirft, obwohl dieses Fahrzeug aufgrund 
einer anhand der RL 70/156/EWG erteilten EG-Typgenehmigung als Pkw zugelassen 
worden ist (EuGH-Urteil vom 13. Juli 2006 Rs. C-83/05). Zur Begründung seiner 
Entscheidung hat der EuGH auf den Sinn und Zweck der gemeinschaftsrechtlichen 
Regelungen abgestellt. Die Bestimmungen über die Typgenehmigung dienten dazu, 
durch eine Harmonisierung der technischen Vorschriften und Merkmale Hemmnisse 
für den freien Warenverkehr zu beseitigen. In Bezug auf Geschwindigkeitsgebote 
seien der RL 70/156/EWG keine an die Mitgliedstaaten gerichteten Vorschriften zu 
entnehmen. Darüber hinaus enthalte die Richtlinie keine Bestimmung über die 
Einstufung von Kfz in die Klasse der "Personenkraftwagen", sondern lediglich 
eine internationale Einteilung der Kfz in die im Anhang II definierten Klassen 
M, N und O.  
 
b) Diese Überlegungen sind auf das Steuerrecht übertragbar. Ebenso wenig wie im 
Hinblick auf Geschwindigkeitsbeschränkungen sind der RL 70/156/EWG i.d.F. der RL 
2001/116/EG für die Mitgliedstaaten verbindliche Festlegungen hinsichtlich der 
Einteilung von Kfz für die Zwecke der Erhebung von Kraftfahrzeug- oder 
Zulassungssteuern zu entnehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Gegensatz 
zur Mehrwertsteuer und zu den besonderen Verbrauchsteuern die Besteuerung von 
Pkw in der Gemeinschaft nicht harmonisiert ist. Bis zur Verabschiedung 
entsprechender, insbesondere auf Art. 93 des Vertrages zur Gründung der 
Europäischen Gemeinschaft gestützter Gemeinschaftsrechtsakte, sind die 
Mitgliedstaaten folglich in ihrer Entscheidung frei, ob und in welcher Höhe sie 
eine Kraftfahrzeug- oder Zulassungssteuer erheben wollen (vgl. Vorschlag der 
Europäischen Kommission für eine Richtlinie des Rates über die Besteuerung von 
Personenkraftwagen KOM (2005) 261 endg.). Unter diesen Umständen liegt die 
Annahme fern, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber mit den Regelungen über 
Typgenehmigungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger zugleich 
verbindliche Festlegungen hinsichtlich der Besteuerung von Kfz treffen wollte. 
 
c) Maßgebend für die Einordnung eines Kfz als Pkw ist demnach die in § 4 Abs. 4 
Nr. 1 PBefG festgelegte Definition, die einer richtlinienkonformen Auslegung 
nicht bedarf. Dagegen kann der in der RL 2001/116/EG vorgenommenen Einteilung 
der für die Personenbeförderung ausgelegten und gebauten Kfz in die Klassen M1 
bis M3 sowie der weiteren Differenzierung und entsprechenden Kodierung nach den 
jeweiligen Aufbauarten (Limousine, Schrägheck-, Kombi- oder Kabrio-Limousine, 
Coupé oder Mehrzweckfahrzeug) für die Zulässigkeit von Personenbeförderungen 
nach dem PBefG ebenso wenig entnommen werden wie für die zutreffende Besteuerung 
eines Kfz nach dem KraftStG. Zwar nimmt die StVZO an verschiedenen Stellen Bezug 
auf das einschlägige Gemeinschaftsrecht und die Typgenehmigung (z.B. in § 19 
Abs. 1, § 22a Abs. 3, § 23 Abs. 1 und § 30 Abs. 4 StVZO), doch ist die Umsetzung 
der Richtlinienbestimmungen nicht dadurch erfolgt, dass in die StVZO eine 
allgemeingültige und die Definition in § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG verdrängende 
Begriffsbestimmung für Pkw aufgenommen worden ist. Dies war bereits deshalb 
nicht veranlasst, weil die RL 70/156/EWG --worauf der EuGH zutreffend 
hingewiesen hat-- eine Bestimmung über die Einstufung von Kfz in die Klasse 
"Personenkraftwagen" nicht enthält. 
 
d) Auch der Begründung für die Aufhebung von § 23 Abs. 6a StVZO (BRDrucks 
600/04) lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Dort wird lediglich darauf 
verwiesen, dass der Regelungsgehalt der Vorschrift nicht mit den in der RL 
70/156/EWG für Fahrzeuge der Klasse M1 (Pkw) vorgegebenen Begriffsbestimmungen 
für Fahrzeugklassen und Fahrzeugtypen vereinbar sei, die eine Begrenzung der 
zulässigen Gesamtmasse für Kfz dieser Klasse nicht vorsehen würden; die 
Vorschrift sei aus verkehrrechtlicher Sicht entbehrlich. Im Ergebnis wurde mit 
der Rechtsänderung keine neue Begriffsbestimmung für Pkw in die StVZO 
eingeführt, sondern lediglich die nationale Sonderregelung für 
Kombinationskraftwagen abgeschafft, die aufgrund der Rechtsprechung des BFH zu 
einer privilegierten Gewichtsbesteuerung von Fahrzeugen mit einem zulässigen 
Gesamtgewicht von über 2,8 t geführt hatte und deren Steuerprivileg als 
ungerechtfertigt empfunden wurde und auch heute noch empfunden wird (vgl. z.B. 
BTDrucks 16/519). Motiviert war die Rechtsänderung insbesondere durch eine 
Entschließung des Deutschen Bundestages vom 1. Juli 2004, in der die 
Bundesregierung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH aufgefordert wurde, 
durch ersatzlose Streichung des § 23 Abs. 6a StVZO schnellstmöglich die 
Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die als Nutzfahrzeuge zugelassenen 
schweren Geländewagen nur noch als Pkw zugelassen und besteuert werden können (BTDrucks 
15/3468). In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage von Abgeordneten des 
Deutschen Bundestages zur Abschaffung des Steuerprivilegs für Geländewagen hat 
die Bundesregierung am 20. Juli 2004 die Aufhebung von § 23 Abs. 6a StVZO in 
Aussicht genommen, ohne die Rechtsänderung mit der Notwendigkeit einer Anpassung 
an gemeinschaftsrechtliche Vorgaben zu begründen (BTDrucks 15/3618). Dies 
belegt, dass die vom FG zur Entscheidungsfindung herangezogene 
Gesetzesbegründung den Anlass zur ersatzlosen Aufhebung von § 23 Abs. 6a StVZO 
und den Willen des Gesetzgebers nur unvollständig wiedergibt.  
 
e) Entgegen der Auffassung des FG bestimmt sich die Besteuerung des 
streitgegenständlichen Kfz nicht allein nach den in der RL 2001/116/EG 
getroffenen Festlegungen, sondern nach einer komplexen Gesamtwürdigung der die 
Bauart und Einrichtung bestimmenden Merkmale unter Berücksichtigung der hierzu 
entwickelten BFH-Rechtsprechung. Dabei kann der Umstand, dass das Fahrzeug die 
im Anhang II C 1 b der RL 2001/116/EG festgelegte Bedingung P – (M + N x 68) > N 
x 68 erfüllt, d.h. dass die unter Berücksichtigung der zulässigen Gesamtmasse 
maximal zuladbare Nutzlast größer ist, als die bei Ausnutzung sämtlicher 
Sitzplätze (außer dem Fahrersitz) erreichbare Personenlast, nicht als allein 
ausschlaggebendes Merkmal angesehen werden. Wie bereits ausgeführt, ist die 
Gesamtheit der technischen Merkmale einer tatrichterlichen Würdigung zu 
unterziehen. Im Streitfall sind daher auch die Größe der Ladefläche, die 
Ausstattung mit Sicherheitsgurten bzw. mit Sitzbefestigungspunkten, das äußere 
Erscheinungsbild sowie die Frage von Bedeutung, ob und welche von der 
eigentlichen Herstellerkonzeption abweichende Umbaumaßnahmen vorgenommen worden 
sind.  
 
Da das FG seine Entscheidung ausschließlich darauf gestützt hat, dass das 
Fahrzeug des Antragstellers nach der RL 2001/116/EG als nicht der Klasse M1 
zugehöriges "AF Mehrzweckfahrzeug" einzustufen ist, war der Beschluss aufzuheben 
und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG 
zurückzuverweisen. Obwohl der BFH im Streitfall Tatsacheninstanz ist, erscheint 
es dem Senat zweckmäßig, die Sache an das FG zurückzugeben. Eine 
Zurückverweisung ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch im 
Beschwerdeverfahren möglich (Senatsentscheidungen vom 4. Mai 2004 VII B 318/03, 
BFH/NV 2004, 1363, und vom 8. August 1995 VII B 61/95, BFH/NV 1996, 105).   
 
 
© 2006-2020 Thomas W. W. Rode, Braunschweig, E-Mail:
info@Kfz-Steuer.de
 (Alle Angaben ohne Gewähr!) 
  |